Satzung

Satzung

Fassung Januar 2019
Satzung des IZEG Informationszentrum Entwässerungstechnik Guss e. V.

1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1  Der Verein ist ein Zusammenschluss von Herstellern von Produkten der Entwässerungstechnik aus Gusseisen. Er führt den Namen „IZEG Informationszentrum Entwässerungstechnik Guss e. V“.

1.2  Sitz und Gerichtsstand sowie Erfüllungsort für Ansprüche aus dieser Satzung ist Bonn.

1.3 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


2 Zweck und Aufgabe

2.1  Der Verein hat den Zweck, die gemeinsamen Interessen der Mitglieder auf dem Gebiet der Entwässerungstechnik, insbesondere

  • Marketing
  • Messen und Ausstellungen
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Erfahrungsaustausch in technischen Fragen

zu wahren und zu fördern, seine Mitglieder in diesen marktbezogenen Fragen zu beraten sowie die technische Entwicklung der Entwässerungstechnik in Guss zu fördern.

2.2 Zu diesem Zweck hat der Verein die Aufgabe, die marktbezogenen Interessen seiner Mitglieder gegenüber Behörden, anderen Wirtschaftsverbänden der Industrie, des Handels, des Handwerks oder der Verbraucher sowie Normungsgremien auf nationaler und internationaler Ebene zu vertreten, Vorschläge zu unterbreiten und Stellungnahmen abzugeben. 

2.3 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.


3 Mitgliedschaft

3.1 Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.

3.2 Die ordentliche Mitgliedschaft des Vereins kann erwerben: Jeder Hersteller von gusseisernen Rohren und Formstücken mit Sitz und Produktionsstätten im Gebiet der Europäischen Union.

3.3 Die fördernde Mitgliedschaft des Vereins kann erwerben: Jeder Hersteller von Zubehör für gusseiserne Rohre und Formstücke, wie z.B. Dichtungen, Isolierungen, Verbindungs- und Befestigungstechnik mit Sitz und Produktionsstätten im Gebiet der Europäischen Union.

3.4 Der Antrag ist schriftlich an die Geschäftsstelle des Vereins zu richten. Antragsteller müssen sich verpflichten, diese Satzung anzuerkennen und ihre Vorschriften zu befolgen. Sie haben alle zur Entscheidung über ihren Antrag erforderlichen Informationen zu erteilen. Vom Antragsteller kann eine Aufnahmegebühr verlangt werden, welche die Aufwendungen der Mitglieder seit Gründung des Vereins anteilig erstattet.

3.5 Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Wird der Antrag abgelehnt, kann der Antragsteller binnen 4 Wochen, nachdem der Bescheid zugestellt ist, bei der Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen. 


4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

4.1 Die Mitglieder sind berechtigt, die satzungsgemäßen Leistungen des Vereines in Anspruch zu nehmen. Sie erhalten Rat und Unterstützung in allen in das Arbeitsgebiet des Vereines fallenden Angelegenheiten.

4.2 Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

4.3 Mitglieder sind verpflichtet,
4.3.1 den Vereinszweck zu fördern,
4.3.2 die Bestimmungen des gesamten Satzungswerkes sowie die satzungs- gemäßen Beschlüsse der Verbandsorgane einzuhalten,
4.3.3 Beiträge, Umlagen und Gebühren pünktlich an den Verein zu zahlen.


5 Ende der Mitgliedschaft

5.1 Die Mitgliedschaft endet durch:
5.1.1 Austritt,
5.1.2 Ausschluß,
5.1.3 Liquidation,
5.1.4 Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder deren Ablehnung mangels Masse.

5.2 Der Austritt kann nur mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Die Erklärung ist mit eingeschriebenem Brief an den Geschäftsführer zu richten.

5.3 Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn
5.3.1 die Voraussetzungen des § 3.2 oder 3.3 nicht mehr gegeben sind,
5.3.2 das Mitglied schwerwiegend gegen die Satzung des Vereins oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse der Organe des Vereins verstoßen hat,
5.3.3 das Mitglied seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz schriftlicher Mahnung nicht binnen 4 Wochen nachkommt.

5.4 Der Vorstand gibt einem Mitglied mit einer Frist von 4 Wochen Gelegenheit, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern.

5.5 Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen 4 Wochen, nachdem der Beschluß zugestellt ist, bei der Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen. Wird die Beschwerde verworfen, so ist der Ausschluss endgültig.

5.6 Ansprüche des Vereins gegen ein Mitglied werden vom Ausscheiden nicht berührt.


6 Organe des Vereins

6.1 Die Organe des Vereins sind:
6.1.1 die Mitgliederversammlung,
6.1.2 der Vorstand,

6.2 Es ist nicht zulässig, dass Rechte und Pflichten eines Organs durch ein anderes Organ übernommen oder beeinträchtigt werden.

6.3 Wer einem Vereinsorgan angehört, hat die Geschäfte des Vereins unparteiisch zu führen und interne Geschäfts- und Betriebsvorgänge der Mitglieder, von denen er dienstlich erfahren hat, vertraulich zu behandeln.


7 Mitgliederversammlung

7.1 Die Mitgliederversammlung wird jährlich mindestens einmal vom Vorsitzenden durch den Geschäftsführer einberufen. Sie ist auch dann einzuberufen. wenn der Vorsitzende oder der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder dies verlangen. Einladungen werden mindestens 21 Tage vorher schriftlich zu gestellt. Dabei muss die Tagesordnung mitgeteilt werden.

7.2 Sollten weitere Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden, müssen sie mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Geschäftsführer schriftlich eingereicht werden. Der Geschäftsführer hat sie den Mitgliedern unverzüglich bekanntzugeben. Über Anträge, die hiernach nicht auf der Tagesordnung stehen, kann die Mitgliederversammlung nur abstimmen, wenn sich die Mehrheit dafür ausspricht. Dies gilt nicht für Wahlen und nicht für Anträge, diese Satzung zu ändern oder den Verein aufzulösen.

7.3 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. In der Einladung muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden. 

7.4 Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimmrecht. Es kann sich durch einen schriftlichen Bevollmächtigten vertreten lassen. 
 
Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung so viele Stimmen, wie es im Vorjahr Beiträge zum Verein gezahlt hat. Dabei geben jede volle 1.000 Euro Beitrag eine Stimme. Die Fördermitglieder haben jeweils eine Stimme.  Der Geschäftsführer stellt die Stimmrechte der ordentlichen Mitglieder zu Beginn der Mitgliederversammlung fest.

7.5 Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von 51 % (einundfünfzig von Hundert) der Stimmen der Anwesenden und der Vertretenen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit. Abschnitt 11.1 bleibt hiervon unberührt. 

7.6 Die Mitgliederversammlung
7.6.1 nimmt Berichte des Vorstandes entgegen und kann über diese verhandeln,
7.6.2 wählt den Vorstand,
7.6.3 berät und genehmigt die Jahresabrechnung und den Kassenvoranschlag (Haushaltsplan) für das nächste Geschäftsjahr,
7.6.4 setzt die Höhe von Beiträgen bzw. Umlagen fest,
7.6.5 beschließt über Satzungsänderungen,
7.6.6 beschließt über Anträge nach Maßgabe dieser Satzung.

7.7 Falls erforderlich, können Mitglieder auch außerhalb der Mitgliederversammlung auf schriftlichem Wege abstimmen, wenn der Vorstand dies beschließt. Er muß für die Abstimmung eine Frist setzen. 

7.8 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder in seinem Auftrage von einem Vertreter geleitet. Über den Hergang der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom Versammlungsleiter und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen. Entsprechendes gilt für schriftliche Abstimmungen. 


8 Vorstand

8.1 Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und einem weiteren Mitglied. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 

8.2 Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre und währt bis zur Neuwahl des Vorstandes. Wiederwahl ist zulässig. 

8.3 Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. 


9 Geschäftsstelle und Geschäftsführer

9.1 Der Verein unterhält eine Geschäftsstelle, die durch einen Geschäftsführer geleitet wird. Vorstand bestellt den Geschäftsführer. 

9.2 Der Geschäftsführer hat die Geschäfte des Vereins entsprechend dieser Satzung sowie den Beschlüssen der Vereinsorgane nach Weisung des Vorstandes unparteiisch zu führen. Er bereitet die Sitzungen der Vereinsorgane vor und nimmt an den Sitzungen der Vereinsorgane auf deren Verlangen beratend teil. 

9.3 Der Geschäftsführer kann in den Grenzen des Haushaltsplanes Geschäfte vornehmen, die der Verein verpflichten. 


10 Finanzen

10.1 Der Verein finanziert sich durch Beiträge, Umlagen und Gebühren.

10.2 Beiträge leisten die ordentlichen Mitglieder gemäß einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Beitragsordnung. Die fördernden Mitglieder sind nicht zur Leistung von Beiträgen verpflichtet.

10.3 Für besondere Aufgaben des Vereins außerhalb des regulären Haushalts können Umlagen erhoben werden. Fördermitglieder brauchen Umlagen nur zu leisten, wenn die Mehrheit der Fördermitglieder zustimmt.

10.4 Gebühren kann der Vorstand für die Inanspruchnahme einzelner Leistungen des Vereins durch einzelne Mitglieder festlegen.


11 Schlußbestimmungen

11.1 Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit beschlossen werden, wenn der Antrag auf der Tagesordnung stand. 

11.2 Die Liquidation wird vom Vorstand durchgeführt, sofern die Mitglieder-versammlung nicht andere Liquidatoren bestellt. Die Mitgliederversammlung beschließt darüber, wie das Vermögen verwendet wird, das dem Verein verbleibt, nachdem alle Verbindlichkeiten getilgt sind. Das Vermögen ist einem den Vereinszielen dienenden Zweck zuzuführen.